Derzeit keine Maskenpflicht im REZ
Liebe Besucher und Kunden des REZ,
hallo zusammen!
Nachdem zum Thema „Maskenpflicht im REZ!?“ in den letzten Wochen die verschiedensten Sichtweisen und „Vermutungen“ kommuniziert wurden, war es uns wichtig, die für das REZ geltende gesetzliche Grundlage gesichert zu wissen.
Deshalb haben wir den Wirtschaftsgeographen Dr. Ralf Popien (Popien & Partner) beauftragt, eine wissenschaftliche Stellungnahme hierzu zu erstellen. (Dr. Popien kennt unsere Gemeinde, er hat in in den letzten Jahren bereits mehrere Expertisen über das REZ verfasst, sowie auch gutachterliche Stellungnahmen für die Gemeinde Kirchheim erstellt). Dieses liegt nunmehr vor.
Der Gemeinde Kirchheim b. München, wie auch dem Landratsamt München liegt die gesamte gutachterliche Stellungnahme seit letzter Woche vor.
Hier können Sie das komplette Gutachten als pdf herunterladen.
Demnach ist das REZ kein „Einkaufszentrum“ im Sinne der bisherigen wie auch der aktuellen BayIfSMV (auch wenn der Begriff im Namen vorkommt). Das Landratsamt München hat nach Prüfung der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme, uns dies letzten Donnerstag auch bestätigt.
Diese Klarstellung ist für uns insbesondere aber „weiterführend“ wichtig. Denn wäre das REZ als „Einkaufszentrum“ im Sinne der BayIfSMV einzustufen, dann hätten das letzte halbe Jahr diverse Sachverhalte anders geregelt werden müssen.
Diese Feststellung bedeutet in Konsequenz auch, dass derzeit für das REZ keine behördlich angeordnete Maskenpflicht besteht.
Ich sage in aller Deutlichkeit, dass ich es trotzdem und weiterhin als SEHR wichtig ansehe, dass Besucher und Kunden des REZ eine Maske tragen, wann immer es für eine „sichere Gesundheit“ geboten erscheint oder die allgemein gültigen Abstandsregeln, aus welchem Grunde auch immer, nicht eingehalten werden können.
Deshalb spreche für das REZ eine Maskenempfehlung aus.
Dr. Popien nimmt weiterführend auch Stellung zur grundsätzlichen Frage der „Sinnhaftigkeit“ einer Maskenpflicht für das REZ, sowie auch für den Kirchheimer Ortskern.
Dies unter Zugrundelegung empirischer Daten. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Passantenfrequenzen des REZ, es jederzeit und überall zulassen, einen Mindestabstand von 1,5 m einhalten zu können.
Deshalb würde eine Ausweisung des REZ als „stark frequentierter öffentlicher Platz“, an der „empirischen Realität“ vorbei gehen. Denn das entscheidende Kriterium, die Voraussetzung für die Anordung einer Maskenpflicht durch das Landratsamt München aufgrund eines „stark frequentierten öffentlichen Platzes“, liegt nicht vor.
Schreiben Sie mir gerne Ihre Meinung, Ihre Fragen oder Kritik!
Meine E-Mail Adresse ist: fritz@humplmayr.de
Viele Grüße und bleiben wir gesund!
Ihr,
Fritz Humplmayr
REZ-Centerleiter